§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Idealverein führt den Namen „Tabletop Club Syke“
  2. Er hat seinen Sitz in Syke.
  3. Das Geschäftsjahr verläuft von den Monaten Juni bis Mai.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Idealvereins ist es, das Hobby Tabletop in der Öffentlichkeit zu fördern und eine Spielmöglichkeit für Gleichgesinnte dieses Hobbys anzubieten.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen, zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten und Spielmaterial in Form von Spielplatten und Geländeteile sowie Bastelmaterial, eine Aufbewahrungsmöglichkeit von Platten, Gelände und Figuren und eines Forums als Kommunikationsplattform. Das gemeinsame Spielen und Austauschen von Erfahrungen in diesem Hobby, sowie die Ausübung von Kreativität in Form von Geländebau, Plattenbau und Miniaturengestaltung stehen hierbei im Mittelpunkt.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor dem Austrittsdatum.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder trotz Abmahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand liegt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Beitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Volljährige ab dem 18. Lebensjahr beträgt 10 Euro im Monat oder 100 Euro im Jahr. Für volljährige Mitglieder, die Schüler, Azubis oder Vollzeitstudenten sind,

beträgt der Mitgliedsbeitrag nur 5 Euro im Monat oder 50€ im Jahr.

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt 2,50 Euro im Monat oder 25 Euro im Jahr.
  2. Beitragsstaffelungen sind stets vor Beginn der jeweiligen Periode zu leisten.

Beiträge, die verspätet geleistet werden, können nur monatlich abgerechnet werden.

  1. Volljährige Nichtmitglieder des Vereins müssen 5 Euro bei Teilnahme an regulären Spieltagen als Tagessatz bezahlen, wobei der erste Spieltag kostenfrei ist.

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der Tagessatz 1 Euro.

  1. Ab einer Anreise von über 100 Kilometern auf dem direktesten Weg entfällt der Beitrag für den jeweiligen Teilnehmer, außer wenn ein Turnier oder ähnliche Veranstaltung stattfindet. In diesem Fall entscheidet der Vorstand über das Entrichten des Mitgliedsbeitrages. Es gilt die Entfernung zwischen Wohnsitz und Vereinssitz.
  2. Die Teilnahme an Turnieren und Kampagnen ist für Mitglieder des Vereins kostenlos.

Nach Rücksprache mit den jeweiligen Teilnehmern, können jedoch Anschaffungskosten für

Material teilweise oder im vollen Umfang durch die Teilnehmer getragen werden.

  1. Es ist zu jedem Zeitpunkt möglich einen Urlaub von maximal einem Monat anzumelden. Dies muss einem Vorstandsmitglied eine Woche vor Antritt des Urlaubs schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Der maximale Urlaubszeitraum im gesamten Kalenderjahr beträgt 3 Monate, verteilt über das ganze Jahr.
  3. Der Zeitraum zwischen den Urlaubsanmeldungen muss mindestens einen Monat betragen.
  4. Im Urlaubszeitraum sind keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  5. Bereits geleistete Beiträge werden auf spätere Monate angerechnet.
  6. Mitglieder können für freiwillige Leistungen gegenüber des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung nach der vereinseigenen Belohnungstabelle erhalten.

Die Belohnungstabelle wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kassenwart

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Einer diese Mitglieder übernimmt außerdem die Rolle des Kassenwarts. Die Vorsitzenden vertreten den Idealverein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  6. Der Vorsitzende stellt die Vereinsräumlichkeiten.
  7. Die Kosten für die Räumlichkeiten trägt der Verein.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern die nicht dem Vorstand angehören zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie anstehenden Satzungsänderungsanträgen.
  4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied ab einem Alter von 18 Jahren und einer Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten ist stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Der Kassenwart

  1. Der Kassenwart besteht aus einem Mitglied
  2. Er dokumentiert die Ein- und Ausgaben des Vereins und hat dem Vorstand mitzuteilen, wenn Mitglieder ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen.
  3. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  4. Die Wiederwahl zum Kassenwart ist möglich.
  5. Der jeweils amtierende Kassenwart bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  6. Der Kassenwart übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenwart einen Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.
  8. Zur Kontrolle der Richtigkeit des Kassenberichtes werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren bestimmt, welche den Kassenbericht überprüfen und unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Vereins durch den aktiven Vorstand für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gespendet.
  3. Die Entscheidung über den Begünstigten bestimmt der Vorstand durch einfache Mehrheit.

§13 Haftungsausschluss

  1. Mitglieder und Vorstände werden soweit zulässig von jeglicher Haftung ausgeschlossen.